Regelbetreuung

Regelbetreuung

Beratung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit Sifa o. FaSi

Im Rahmen der Regelbetreuung verpflichtet der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit vertraglich, ihn und alle Beschäftigten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit zu unterstützen und zu beraten.

Hierzu muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Arbeitsplätze des Unternehmens in ihrer Gesamtheit kennen. Die Fachkraft kann so Gefahrenpotentiale erkennen und daraufhin Methoden entwickeln, um bestehende Gefahren zu vermindern oder sogar ganz zu vermeiden. Zudem kann sie die Umsetzung der Methoden sowie die Ergebnisse beobachten und gegebenenfalls zur Nachbesserung beitragen. Darüber hinaus ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei besonderen Anlässen zusätzlich hinzuzuziehen. Die grundsätzlichen Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind in § 3 und § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes aufgeführt.

Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern
Der Umfang der sicherheitstechnischen Betreuung besteht für Kleinbetriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern aus einer Grundbetreuung, die regelmäßig je nach Gewerbezweig alle drei bzw. alle vier Jahre wiederholt werden muss. Hierzu zählt die Unterstützung bei der Beurteilung der Arbeitsplätze hinsichtlich ihrer Arbeitsgefahren durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Dazu kommen anlassbezogene Betreuungen. Ausschlaggebend ist hierbei das Gefährdungspotenzial des jeweiligen Unternehmens. Mögliche Einsatzkriterien für die anlassbezogene Betreuung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit finden sich in der Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2.

Für regelbetreute Unternehmen, die mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen, besteht die sicherheitstechnische Betreuung aus zwei Komponenten: der Grundbetreuung, für die Einsatzzeiten vorgegeben werden, und dem betriebsspezifischen Betreuungsanteil, der von jedem Betrieb entsprechend der jeweiligen Erfordernisse selbst zu ermitteln ist.

Das Verhältnis von Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung ist je nach Betrieb variabel. © DGUV

Die Einsatzzeiten für die Grundbetreuung (Std./Jahr pro Beschäftigtem/r) werden anhand des Hauptgewerbezweiges und der Mitarbeiterzahl ermittelt. Der Hauptgewerbezweig gibt Aufschluss darüber, in welche Betreuungsgruppe das Unternehmen einzuordnen ist (siehe “Zuordnung der Gewerbszweige der BG Verkehr zu den Betreuungsgruppen der Grundbetreuung gemäß DGUV Vorschrift 2, Anlage 2” am Ende der DGUV Vorschrift 2). Die Einsatzzeiten für die drei Betreuungsgruppen III, II bzw. I wurden entsprechend der verschiedenen Gefährdungspotentiale festgelegt (siehe Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2).
Für einen Betrieb der Betreuungsgruppe II (1,5 Std./Jahr pro Beschäftigtem/r) mit beispielsweise 20 Mitarbeitern beträgt die Grundbetreuungszeit in der Summe (BA + Sifa) 30 Std./Jahr. Der Unternehmer verantwortet die sachgerechte und angemessene Aufteilung dieser Zeit auf den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Bei der Aufteilung der Zeiten ist zu berücksichtigen, dass je Fachdisziplin ein Mindestanteil von 20% der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem/r, erbracht werden müssen.

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