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Gefährdung bezeichnet die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit.
Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung relevanter Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, die erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen.
Die Gefährdungsbeurteilung betrachtet alle voraussehbaren Tätigkeiten und Arbeitsabläufe im Betrieb.
Dazu gehören auch Tätigkeiten und Arbeitsabläufe wie z.B.: Wartung, Instandhaltung oder Reparatur. Bei der Überprüfung von Gefährdungsbeurteilungen ist darauf zu achten, dass folgende Prozessschritte berücksichtigt wurden:
- Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
- Ermitteln der Gefährdungen
- Beurteilen der Gefährdungen
- Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik (bei diesem Schritt ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz zu beachten)
- Durchführen der Maßnahmen
- Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen
- Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung (insbesondere Anpassung im Falle geänderter betrieblicher Gegebenheiten § 3 Arbeitsschutzgesetz)
Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 12 Arbeitsschutzgesetz zur Unterweisung ist zu beachten.
DGUV Vorschrift 1
Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
Regelwerk zu den Arbeitsschutzverordnungen
§ 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, d. h., durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit
ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen muss der Arbeitgeber ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind. Dies sollte mit den Beschäftigten oder mit der Vertretung der Beschäftigten erfolgen. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung wird in zahlreichen weiteren Rechtsgrundlagen zum Arbeitsschutz bezogen auf die darin geregelten speziellen Aspekte konkretisiert. In einigen Verordnungen ist für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Fachkunde aufgenommen worden
(z. B. Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung, Lärm-und Vibrationsarbeitsschutzverordnung, Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung).
Beurteilungen
- Rechtliche Grundlagen
- Arbeitsschutzgesetz
- Arbeitssicherheitsgesetz
- Arbeitsstättenverordnung
- Betriebssicherheitsverordnung
- Bildschirmarbeitsverordnung
- Biostoffverordnung
- Gefahrstoffverordnung
- Lärm-und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
- Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
- Lastenhandhabungsverordnung
- Jugendarbeitsschutzgesetz
- Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
- Mechanische Gefährdungen
- ungeschützt bewegte Maschinenteile
- Teile mit gefährlichen Oberflächen
- bewegte Transportmittel, bewegte Arbeitsmittel
- unkontrolliert bewegte Teile
- Sturz, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken
- Absturz
- Elektrische Gefährdungen
- Elektrischer Schlag
- Lichtbögen
- Elektrostatische Aufladungen
- Gefahrstoffe
- Hautkontakt mit Gefahrstoffen (Feststoffe, Flüssigkeiten, Feuchtarbeit)
- Einatmen von Gefahrstoffen (Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube einschl. Rauche)
- Verschlucken von Gefahrstoffen
- physikal.-chemische Gefährdungen (z. B. Brand-und Explosionsgefährdungen, unkontrollierte chem. Reaktionen)
- Biologische Arbeitsstoffe
- Infektionsgefährdung durch pathogene Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren, Pilze)
- sensibilisierende und toxische Wirkungen von Mikroorganismen
- Brand-und Explosionsgefährdungen
- brennbare Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
- explosionsfähige Atmosphäre
- Explosivstoffe
- Thermische Gefährdungen
- heiße Medien/Oberflächen
- kalte Medien/Oberflächen
- Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen
- Lärm
- Ultraschall, Infraschall
- Ganzkörpervibrationen
- Hand-Arm-Vibrationen
- optische Strahlung (z. B. infrarote Strahlung (IR), ultraviolette Strahlung (UV), Laserstrahlung)
- ionisierende Strahlung (z. B. Röntgenstrahlen, Gammastrahlung, Teilchenstrahlung [Alpha-, Beta-und Neutronenstrahlung])
- elektromagnetische Felder
- Unter-oder Überdruck
- Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen
- Klima (z. B. Hitze, Kälte, unzureichende Lüftung)
- Beleuchtung, Licht
- Ersticken (z. B. durch sauerstoffreduzierte Atmosphäre), Ertrinken
- unzureichende Flucht-und Verkehrswege, unzureichende Sicherheits-und Gesundheitsschutzkennzeichnung
- unzureichende Bewegungsfläche am Arbeitsplatz, ungünstige Anordnung des Arbeitsplatzes, unzureichende Pausen-, Sanitärräume
- Physische Belastung/Arbeitsschwere
- schwere dynamische Arbeit (z. B. manuelle Handhabung von Lasten)
- einseitige dynamische Arbeit, Körperbewegung (z. B. häufig wiederholte Bewegungen)
- Haltungsarbeit (Zwangshaltung), Haltearbeit
- Kombination aus statischer und dynamischer Arbeit
- Psychische Faktoren
- ungenügend gestaltete Arbeitsaufgabe (z. B. überwiegende Routineaufgaben, Über/Unterforderung)
- ungenügend gestaltete Arbeitsorganisation (z. B. Arbeiten unter hohem Zeitdruck, wechselnde und/oder lange Arbeitszeiten, häufige Nachtarbeit, kein durchdachter Arbeitsablauf)
- ungenügend gestaltete soziale Bedingungen (z. B. fehlende soziale Kontakte, ungünstiges Führungsverhalten, Konflikte)
- ungenügend gestaltete Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsbedingungen
- (z. B. Lärm, Klima, räumliche Enge, unzureichende Wahrnehmung von Signalen und Prozessmerkmalen, unzureichende Softwaregestaltung)
- Sonstige Gefährdungen
- durch Menschen (z. B. Überfall)
- durch Tiere (z. B. gebissen werden)
- durch Pflanzen und pflanzliche Produkte (z. B. sensibilisierende und toxische Wirkungen)
- Diese Aufzählung ist nicht abschließend.